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Geschrieben von Thorsten Keunecke   
Freitag, 17 Oktober 2008

Förderverein Löschgruppe Biemsen Ahmsen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzuflen

Satzung
           
 -gültig ab 01.02.2008 - 
          
Amtsgericht Lemgo 
6
VR 1104
als Anhang    

Beitragsordnung       

-gültig ab 01.02.2008  -          

Inhaltsverzeichnis

  

§   1 Name, Sitz, Rechtsform...

§   2 Zweck und Aufgaben des Vereines.

§   3 Mitglieder des Vereins

§   4 Erwerb der Mitgliedschaft

§   5 Beendigung der Mitgliedschaft

§   6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§   7 Mittel

§   8 Organe des Vereins

§   9 Mitgliederversammlung

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

§ 12 Vereinsvorstand

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

§ 14 Rechnungswesen

§ 15 Haftung des Vereins

§ 16 Auflösung

§ 17 Inkrafttreten

  

-Anhang-

Beitragsordnung



§1

Name, Sitz, Rechtsform

 1.      Der Verein führt den Namen "Förderverein Löschgruppe Biemsen Ahmsen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzuflen e.V. " im folgenden Verein genannt. 

2.      Der Sitz des Vereines ist Bad Salzuflen, Buschortstr. 50. 

3.      1Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lemgo einzutragen. 2Nach der Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt die Abkürzung "e.V." im Namen.  

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereines

 1.      Der Verein hat den Zweck,

    a)     das Feuerwehrwesen in dem Ortsteil Biemsen Ahmsen der Stadt Bad Salzuflen nach dem geltenden Landesgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen und Richtlinien zu fördern;
   b)     die Interessen der einzelnen Abteilungen der Löschgruppe Biemsen Ahmsen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzuflen (Einsatzabteilung, Jugendfeuerwehr, Ehrenabteilung, Passiveabteilung) zu koordinieren.


2.      Aufgaben des Vereines sind es insbesondere,
a)     die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
b)     die Einsatzabteilung der Löschgruppe Biemsen Ahmsen der Feuerwehr Bad Salzuflen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; c)      sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz etc., der Mitglieder zu widmen. Die Vorschriften des § 53 AO sind zu beachten;
d)     interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
e)     Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben;
f)       die Bildung einer Jugendfeuerwehr anzustreben und die Jugendarbeit in der Feuerwehr zu unterstützen;
g)     mit den am Brandschutz Interessierten und für den Brandschutz verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten;
h)     den Kontakt zwischen den aktiven Feuerwehrangehörigen, den Mitgliedern der Jugendabteilung und den Alterskameraden sowie deren Angehörige zu pflegen.
 3.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 4.      1Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. 2Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

5.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 6.      Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen. 

§ 3

Mitglieder des Vereins

 1Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. 2Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.3
Dem Verein können angehören,
a)     die Angehörigen der Einsatzabteilung der Löschgruppe Biemsen Ahmsen
b)     die Angehörigen der Ehrenabteilung der Löschgruppe Biemsen Ahmsen
c)      die Angehörigen der Jugendfeuerwehr der Löschgruppe Biemsen Ahmsen
d)     Passive Mitglieder der Löschgruppe Biemsen Ahmsen.
 Andere natürliche oder juristische Personen und Gesellschaften können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden. 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1.      Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme durch diesen.
 2.      1Eine Ablehnung ist zu begründen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. 2Innerhalb eines Monats kann der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
 3.      1Zum Ehrenmitglied kann eine Person ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um das Feuerwehrwesen in dem Ortsteil Biemsen Ahmsen erworben hat. 2Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. 
 4.      1Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen als auch Personengesellschaften werden. 2Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt nach Abs. 1.
 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 1.      Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. 
2.      Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung einer Abteilung nach §3 a) bis d). 
3.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes oder Ausschluss aus dem Verein.
4.      Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
5.      1Über den Ausschluss, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. 2Dagegen kann dieser die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. 3Das Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung.
6.      1Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden, Abs. 3 ist entsprechend zu berücksichtigen. 2Vereinsmitglieder haben nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.      1Die Mitglieder haben ein Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. 2Sie haben Anspruch auf Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
2.      Den Mitgliedern steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.
3.      Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.  

§ 7

Mittel

 Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
a)     durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b)     durch freiwillige Zuwendungen,
c)      durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
d)     durch Öffentlichkeitsarbeit,
e)     durch Werbeveranstaltungen.   

§ 8

Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:
a)     die Mitgliederversammlung
b)     der Vereinsvorstand. 

§ 9

Mitgliederversammlung

 1.      Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
 2.      Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich mittels Aushang am „INFO - Brett“ in dem Gerätehaus der Löschgruppe Biemsen Ahmsen , Buschortstr.50, einzuberufen.
 3.      Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden mitgeteilt werden.
 4.      1Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. 2In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungs-
punkte bezeichnet sein.

§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind,
a)     die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung; b)     die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
c)      die Wahl des Vereinsvorstandes nach § 11 dieser Satzung;
d)     die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
e)     die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers;
 f)       die Wahl der Kassenprüfer;
g)     die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
h)     die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i)        Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern über den Ausschluss oder von Personen über die Nichtaufnahme in den Verein;
j)        die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


 

§ 11

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1.      1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet. 2Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, oder ihr Stimmrecht schriftlich auf eines der unter § 3 a) bis d) benannten Gruppen übertragen haben. 3Die Beschlussfähigkeit ist durch den Versammlungsleiter zu Beginn der Versammlung festzustellen. 4Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann stets beschlussfähig ist. 5Auf diese Bestimmung muss in der Einladung hingewiesen werden.

 

2.      1Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. 2Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 3Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 4Stimmberechtigt sind alle unter § 3a) bis d) genannter Mitglieder. 5Abstimmungen erfolgen offen. 6Die Versammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

 

3.     Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu bescheinigen ist.

 

4.     Jedes Mitglied kann beantragen, dass sein Beitrag zur Versammlung in die Niederschrift aufgenommen wird.

§ 12

Vereinsvorstand

1.      1Der Vereinsvorstand besteht aus:

 

1.   dem Vorsitzenden;
2.   dem stellvertretenden Vorsitzenden;
3.   dem Rechnungsführer;
4.   dem Schriftführer;
5.   drei Beisitzern.

2 Sind der Löschgruppenführer der Löschgruppe Biemsen Ahmsen sowie sein Stellvertreter nach der Wahl nicht im Vorstand, so gehören sie Kraft Amtes dem Vereinsvorstand an. 

2.      1Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von sechs Jahren gewählt. 2Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. 3In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.

 

3.      1Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. 2Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung

4.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind.

§ 13

Geschäftsführung und Vertretung

1.      1Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung. 2Dazu wird er vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. 3Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Vorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterschreiben und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist. 4Es ist dem Vorstand vorbehalten, einen Geschäftsführer zu berufen.

 

2.      1Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer gemäß § 12 Abs.1 Nr. 1 bis 3. 2Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 3Jeder hat Alleinvertretungsrecht. 4Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass ebenfalls Alleinvertretungsrecht besteht.

 

3.      Erklärungen des Vereins werden in Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

 

4.      Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

§ 14

Rechnungswesen

 1.      1Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. 2Er darf Zahlungen nur leisten, wenn Mittel für diese Ausgabenzwecke vorhanden sind. 

2.      Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 

3.      Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

 

4.      Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

.
 

§ 15

Haftung des Vereins

 Der Verein haftet ausschließlich mit dem Vereinsvermögen 

§ 16

Auflösung

 1.      Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer ausdrücklich hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder anwesend sind und drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
 2.      1Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden kann. 2In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmungen besonders hingewiesen werden.
 3.      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Löschgruppe Biemsen Ahmsen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Salzuflen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung "Feuerwehr", außerhalb der gesetzlichen Verpflichtung der Stadt Bad Salzuflen, zu verwenden hat.  

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Gründungsversammlung am 31.01.2008  in Bad Salzuflen Ahmsen beschlossen und tritt am Folgetag der Beschlussfassung am 01.02.2008 in Kraft.


  


-Anhang-

Beitragsordnung

 Auf der Grundlage des § 7 der Satzung „Förderverein Löschgruppe Biemsen Ahmsen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Salzuflen e.V.“ hat die Gründungsversammlung die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen. 

§ 1

Mitgliedsbeiträge

 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Art der Mitgliedschaft. Derzeit betragen die Mitgliedsbeiträge:  

Art der MitgliedschaftJahresbeitrag 
Mitglieder der EinsatzabteilungBeitragsfrei durch Arbeitsleistung
Jugendliche Mitglieder der JugendfeuerwehrBeitragsfrei durch Arbeitsleistung
Mitglieder der Passiven AbteilungBeitragsfrei durch Arbeitsleistung
Fördernde Mitglieder 25,00 Euro
Mitglieder der Ehrenabteilung/ EhrenmitgliederBeitragsfrei

  Höhere Jahresbeiträge oder zusätzliche Beitragsleistungen sind zulässig. Einzahlungen werden mit einer Spendenbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster bestätigt. Beitragsfreie Mitglieder können freiwillig Zahlungen leisten.

§ 2

Zahlungsmodus

 Der Beitrag wird bis zum 10.02. jeden Geschäftsjahres und im Eintrittsjahr bis spätestens einen Monat nach Eintritt in vollem Umfang fällig. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt oder ausgeschlossen wird.Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich per Einzugsermächtigung auf das Konto des Fördervereins. Die Einzugsermächtigung wird zusammen mit dem Aufnahmeantrag beim Förderverein eingereicht. Barzahlungen haben nur gegenüber dem Rechnungsführer zu erfolgen. 

§ 3

Leistungsstörungen

 Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht nicht nach, so kommt es mit Anbruch des ersten Monats nach Ende des Geschäftsjahres oder des Eintrittsjahres in Verzug. Das säumige Mitglied erhält dann eine Mahnung. Kommt das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der Mahnung seiner Beitragspflicht weiterhin nicht nach, kann der Vorstand ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Bei Einleitung des Mahnverfahrens berät der Vorstand gemäß § 5.3 der Satzung des Fördervereins über den Ausschluss. Der Vorstand kann eine Erstattung der dem Verein infolge der Nichtzahlung des Beitrages entstandenen Kosten (wie Porto etc.) verlangen. Auf Antrag kann der Vorstand Beitragsschulden mindern oder gänzlich erlassen. In diesen Fällen ist die als nächstes stattfindende Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.   

Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 30 September 2009 )
 
 
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